Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. November 2024, mehrere Stellungnahmen zur Neukonzeption des für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrechts verabschiedet.
In seiner Sitzung vom Freitag, 6. September 2024, hat der Landtag die Berichte und Anträge betreffend den Erlass eines Gesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen, eines Gesetzes über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, eines Gesetzes über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Banken und Finanzholdinggesellschaften sowie eines Gesetzes über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in erster Lesung beraten. Die Vorlagen wurden begrüsst und das Eintreten war unbestritten.
Die zum totalrevidierten Bankengesetz (BankG) aufgeworfenen Fragen betrafen vor allem das Zusammenspiel zwischen dem europäischen Rechtsrahmen für die Bankenaufsicht und dem BankG, die Anpassung einzelner Anforderungen an das in Liechtenstein vorherrschende Geschäftsmodell, die Aufnahme bestehender Verwaltungspraktiken oder Anforderungen aus den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in den Gesetzestext, die mögliche Bewilligungspflicht der Ausleihung eigener Gelder, das Verbot der Gründung einer Sitzbank, die vorgeschlagene Genehmigungspflicht für die Änderung von Geschäftsreglementen, die Gewährsanforderungen für Inhaber von Schlüsselfunktionen, die Ausgestaltung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Compliance-Funktion, die Vergütungspolitik, die Höhe der gesetzlichen Reserven, den Informationsaustausch zwischen der Finanzmarktaufsicht (FMA) und parlamentarischen Untersuchungskommissionen sowie den sonderkonkursrechtlichen Bestimmungen für Banken.
Die zum Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) aufgeworfenen Fragen betrafen vor allem die Zielsetzung des WPDG, die sinngemässe Anwendung einzelner Bestimmungen des WPFG, die Begriffe «dauerhafter Datenträger» und «redlich», die legistische Praxis in Bezug auf die Rechtsgrundlagen über die Befugnisse der FMA, den Rahmen für gerichtliche Strafen nach dem WPDG beziehungweise dem Strafgesetzbuch (StGB) bei Geheimnisverletzungen und die neue Systematik für Bussen für Übertretungen.
Die zum Handelsplatz- und Börsengesetz aufgeworfenen Fragen betrafen vor allem die börsenspezifischen Neuerungen im Vergleich zu den aus dem Bankengesetz beziehungsweise der Bankenverordnung überführten Rechtsvorschriften, die Chancen und Risiken eines liechtensteinischen Börsenplatzes sowie die Rezeptionsgrundlagen im Hinblick auf die Bestimmungen zur Börsenzulassung, zur Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an einer Börse und zur Börsenmitgliedschaft. Daneben gab es einzelne Verständnisfragen beziehungsweise formelle Anpassungswünsche zu einigen wenigen Bestimmungen.
Die zum Wertpapierfirmengesetz aufgeworfenen Fragen betrafen abgesehen von der zentralen Frage, inwieweit sich die Kapitalanforderungen für eine Wertpapierfirma durch die Trennung des Aufsichtsregimes vom Bankenaufsichtsregime verändern, nur formelle Anmerkungen. Die Regierung hat zudem eine erneute Prüfung aller Gesetzesvorlagen im Hinblick auf die zweite Lesung vorgenommen und marginale Korrekturen vorgenommen. Insbesondere wird eine Vorabumsetzung der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Wertpapierfirmen und der Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen vorgesehen, da sich die Übernahme der Rechtsakte des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das EWR-Abkommen verzögert. Es ist wichtig für die Wertpapierfirmen, ab Inkrafttreten des Gesetzes über Wettbewerbsgleichheit und weitestgehende Sicherheit im Hinblick auf die Funktionalität des grenzüberschreitenden Geschäftsbetriebs im Rahmen des EWR-Passporting Regimes zu verfügen.
Die zweite Lesung ist im Dezember 2024 vorgesehen. Die Gesetze zur Neukonzeption des Aufsichtsrechtsrahmens für Banken und Wertpapierfirmen sollen am 1. Februar 2025 in Kraft treten.
Die von der Regierung verabschiedeten Stellungnahmen beantworten die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie seitens der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte abschliessend beantwortet wurden. Sie können bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Stellungnahmen) bezogen werden.