Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 19. November 2024 den Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative der Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher, Georg Kaufmann und Patrick Risch vom 22. Oktober 2024 zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften zuhanden des Landtags verabschiedet.
Ein Initiativbegehren von Mitgliedern des Landtags ist von Gesetzes wegen einer Vorprüfung durch die Regierung zu unterziehen, bevor dieses im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung zum Schluss, dass die gegenständliche Initiative sowohl mit der Verfassung als auch mit den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt. In inhaltlicher Hinsicht lehnt die Regierung die Initiative aber dennoch ab. Unter anderem deshalb, weil die Initianten mit der Initiative ein Mandatssteuersystem in die aktuelle Regierungsvorlage zur Schaffung eines Religionsgemeinschaftengesetzes integrieren möchten. Ein Mandatssteuersystem würde ein komplett neues Finanzierungssystem für Religionsgemeinschaften darstellen. Ein gänzlich neues Finanzierungssystem kann allerdings gar nicht sinnvoll in die genannte Regierungsvorlage integriert werden, da die Einführung eines solchen neuen Systems die vorgängige Entflechtung auf Gemeindeebene bedingt. Die Entflechtung auf Gemeindeebene ist aber nicht Teil der Regierungsvorlage, diese schafft dafür lediglich die rechtlichen Grundlagen. In der Initiative wird offengelassen, wie genau die Klärung der vermögensrechtlichen Verhältnisse auf Gemeindeebene erfolgen soll, und es ist unklar, ob Verträge zwischen den Gemeinden und der Landeskirche zustande kämen. Eine fehlende Entflechtung auf Gemeindeebene würde zudem gemäss der Initiative eine Kürzung des Mandatssteueranteils der Landeskirche nach sich ziehen und ist auch deshalb abzulehnen.
In formeller Hinsicht entspricht die parlamentarische Initiative weitgehend den legistischen Grundsätzen. Legistische Korrekturen mussten – mit zwei Ausnahmen – lediglich im Religionsgemeinschaftengesetz vorgenommen werden.