Am 1. Januar 2025 ist eine Revision des Vereinsrechts in Kraft getreten. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass gemeinnützige Vereine seit dem 1. Januar 2025 der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, wobei in bestimmten Fällen Ausnahmen von dieser Eintragungspflicht beantragt werden können. Sofern eine Eintragungspflicht besteht, haben die betroffenen gemeinnützigen Vereine einen Repräsentanten zu bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis zu führen und aufzubewahren. Die Verpflichtung hinsichtlich des Mitgliederverzeichnisses gilt neu auch für revisionspflichtige Vereine.

Für mehr Rechtssicherheit sorgt zudem eine klare Regelung betreffend das Erfordernis einer sogenannten Art. 180a-Person. Dabei ist zu beachten, dass die massgeblichen Bestimmungen auf revisionspflichtige Vereine ohne Weiteres Anwendung finden, während gemeinnützige Vereine nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zur Bestellung einer Art. 180a-Person verpflichtet sind.

Die dargestellten Änderungen gelten für neu errichtete gemeinnützige Vereine ab dem 1. Januar 2025, während sich bestehende gemeinnützige Vereine bis spätestens 30. Juni 2026 in das Handelsregister eintragen, einen Repräsentanten bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis erstellen oder bis zu diesem Zeitpunkt beim Handelsregister einen Antrag auf Ausnahme von der Eintragungspflicht einreichen müssen. Ist ein bestehender gemeinnütziger Verein bereits im Handelsregister eingetragen, so hat dieser ungeachtet der bereits erfolgten Eintragung eine Erklärung, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, ebenfalls bis spätestens 30. Juni 2026 beim Handelsregister einzureichen. Weiters haben bestehende revisionspflichtige Vereine sowie gemeinnützige Vereine, sofern letztere nicht davon ausgenommen sind, innerhalb derselben Frist der Pflicht zur Bestellung einer Person nach Art. 180a Abs. 1 PGR nachzukommen.

Vereine, die nicht überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen und die auch nicht als revisionspflichtige Vereine qualifizieren, fallen nicht unter diese neuen Bestimmungen. Demgemäss sind beispielsweise Sport- oder Freizeitvereine von den Änderungen des Vereinsrechts nicht betroffen.

Zudem besteht neu eine Aufbewahrungspflicht für die Gründungsdokumente einschliesslich deren Änderungen für sämtliche Verbandspersonen. Diese Dokumente sind auch nach Auflösung und Liquidation für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.