Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 18. März 2025, den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) sowie weiterer Gesetze verabschiedet.
Die Gesetzesänderungen dienen im Wesentlichen der in Liechtenstein notwendigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 (sogenannte «AIFMD II») und der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/606 (sogenannte «ELTIF II»). Beide EWR-Rechtsakte beruhen auf von der EU-Kommission durchgeführten Überprüfungen der Funktionalität der
«AIFMD I» und der «ELTIF I». Beide wurden bisher im AIFMG umgesetzt.
Die AIFMD II bringt Verbesserungen im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) und von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaften). Erreicht wird dies, indem deren Geschäftsmöglichkeiten mit neuen Tätigkeiten beziehungsweise Dienstleistungen erweitert werden. Die Transparenz wiederum wird erhöht, indem der Finanzmarktaufsicht (FMA) im Rahmen des Zulassungsverfahrens und im Rahmen der Übertragung von Aufgaben an Dritte detaillierte Unterlagen vorzulegen sind und diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Ferner werden aufsichtliche Berichtspflichten vereinheitlicht und synchronisiert, um mehrfache Berichtspflichten zu vermeiden und die Effizienz zu steigern.
Weiters wird zur Gewährleistung eines soliden Liquiditätsmanagements eine Liste von Liquiditätsmanagement-Instrumenten eingeführt. Davon sind grundsätzlich mindestens zwei Instrumente anzuwenden und bekanntzugeben. Insbesondere werden auch die bisher fragmentierten Vorschriften zur Kreditvergabe durch AIF harmonisiert.
Insgesamt dienen die Änderungen einer Stärkung des Vertrauens aller Anlegerinnen und Anleger in den Fondsmarkt und der Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes. Eine weitgehende Angleichung der Bestimmungen zwischen den beiden Fondsgesetzen AIFMG und UCITSG ist aus dem Gesichtspunkt gleicher Regeln für gleichartige Geschäftstätigkeiten erstrebenswert. Dennoch muss es aufgrund der Produkte und der Zielmärkte einige Unterschiede geben.
Die ELTIF II verfolgt das Ziel, die Attraktivität von Investitionen in europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) zu stärken. Die Änderungen führen zu verschiedenen Erleichterungen im Hinblick auf die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von ELTIF. Das soll insbesondere das Interesse von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern an ELTIF steigern. Im Vordergrund steht das Bestreben, nachhaltige Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung zu fördern und dieses Kapital langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft zuzuführen.
Im AIFMG und UCITSG werden neben den notwendigen Änderungen zur Umsetzung der AIFMD II noch weitere Änderungen vorgenommen. Dieses dienen einer gewissen Modernisierung und einer Angleichung an Regelungen im Bereich des Erlöschens und Entzugs von Zulassungen, des Einbezugs von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beziehungsweise Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern sowie der Strafbestimmungen anderer Finanzmarktrechtsakte. Letztlich wird auch eine klare Regelung bezogen auf die Liquidation von Fonds (AIF und OGAW) vorgesehen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei angefordert respektive auf deren Webseite abgerufen werden. Die Vernehmlassung endet am 6. Mai 2025.