Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 6. Februar 2024 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Verfassung und die Schaffung eines Religionsgemeinschaftengesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll das geltende staatskirchenrechtliche System in Liechtenstein neu geordnet und in ein modernes Religionsverfassungsrecht überführt werden. Die Beziehungen des Landes zu den Religionsgemeinschaften sollen in der Verfassung und einem darauf gestützten Religionsgemeinschaftengesetz einheitlich und gleich geregelt werden. Gemäss geltendem Recht ist in Liechtenstein nur die römisch-katholische «Landeskirche» staatlich anerkannt, alle anderen Religionsgemeinschaften sind gezwungen, sich rein privatrechtlich organisieren. Mit der gegenständlichen Vorlage wird daher die Zielsetzung verfolgt, künftig eine sachgemäss abgestufte Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften in Liechtenstein gewährleisten und verwirklichen zu können. Eine vollständige Entflechtung von Staat (bzw. Gemeinden) und Kirche ist in der Vorlage nicht vorgesehen, es werden aber für eine allfällige künftige vermögensrechtliche Entflechtung zwischen den Gemeinden und der Landeskirche begünstigende Voraussetzungen festgelegt.
Die vorgeschlagene Abänderung der Verfassung beinhaltet insbesondere die Einfügung eines neuen Abs. 3 in Art. 37, welcher festhält, dass alle Religionsgemeinschaften sich innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung in der Erfüllung ihrer Aufgaben frei entfalten. Diese Bestimmung enthält zudem einen Gesetzgebungsauftrag für das neu zu schaffende Religionsgemeinschaftengesetz.
Das Religionsgemeinschaftengesetz bildet das Kernelement der vorliegenden Regierungsvorlage. Darin sollen künftig vor allem die Beziehungen zwischen dem Staat und den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften geregelt werden. Es soll im Religionsgemeinschaftengesetz insbesondere festgelegt werden, welche Religionsgemeinschaften (neben der römisch-katholischen Landeskirche, welche weiterhin von Verfassungs wegen anerkannt sein soll) direkt von Gesetzes wegen anerkannt werden. Ebenso wird geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften durch die Regierung staatlich anerkannt werden können bzw. damit privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften bestimmte Vorrechte verliehen werden können. Den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften (und ihren einzelnen Einrichtungen und Gliederungen) kommen die damit verbundenen Rechte zu, gleichzeitig sind mit der staatlichen Anerkennung auch Pflichten verbunden. Die besonderen Rechte einer staatlichen Anerkennung beziehen sich namentlich auf den konfessionellen Religionsunterricht an staatlichen Schulen, auf die Seelsorge in öffentlichen Anstalten und Einrichtungen und auf die öffentlich-rechtliche Vertragsschlussfähigkeit. Des Weiteren hat die staatliche Anerkennung eine finanzielle Unterstützung durch das Land zur Folge.
Nebst der genannten Abänderung der Verfassung und der Schaffung eines Religionsgemeinschaftengesetzes werden auch einige geringfügige Änderungen weiterer Gesetze vorgeschlagen.