Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Amt für Justiz ist die liechtensteinische Zentralstelle für internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der jeweiligen Rechtshilfeersuchen liegt beim Fürstlichen Landgericht. Nähere Informationen zum Ablauf und den Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erhalten Sie bei:

Kontakt

Amt für Justiz
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Mitarbeitende

Sara Näff 
Tel. +423 236 73 66
Fax +423 236 75 81
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Harald Oberdorfer
Tel. +423 236 65 90
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Hubert Wachter
Tel. +423 236 74 27
Fax +423 236 75 81
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Rechtsgrundlagen

  • Liechtensteinische Gesetze betreffend Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  • Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215
  • Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268

Weitere Gesetze zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen finden Sie unter www.gesetze.li.

Multilaterale Vereinbarungen betreffend Rechtshilfe

  • Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ), LGBl. 1970 Nr. 30, (CETS 030)
  • Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus, LGBl. 1979 Nr. 39, (CETS 090)
  • Internationales Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme, LGBl. 1995 Nr. 187
  • Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten, LGBl. 1995 Nr. 223
  • Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, LGBl.1998 Nr. 23 (CETS 112) 
  • Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, LGBl. 2000 Nr. 270 (CETS 141)
  • Europäisches Übereinkommen vom 15. Mai 1972 über die Übertragung der Strafverfolgung, LGBl. 2003 Nr. 106 (CETS 073)
  • Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, LGBl. 2003 Nr. 171 (CETS 167)
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, LGBl 2008 Nr. 72
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, LGBl. 2010 Nr. 194
  • Übereinkommen über Computerkriminalität, LGBl. 2016 Nr. 73, (CETS 185)
  • Strafrechtsübereinkommen über Korruption, LGBl. 2017 Nr. 2 (CETS 173)
  • Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl. 2020 Nr. 284 (CETS 182)


Bilaterale Vereinbarungen betreffend Rechtshilfe mit Deutschland

  • Notenwechsel vom 15. Juni/24. September 1920 zwischen der Fürstlichen Regierung und der Deutschen Reichsregierung über den Strafnachrichtenaustausch (nicht publiziert)
  • Notenwechsel vom 25. September 1931 zwischen der Fürstlichen Regierung und der Deutschen Reichsregierung für die Leistung von Rechtshilfe durch Vernehmung von Zeugen (nicht publiziert)
  • Vereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland über unmittelbaren Geschäftsverkehr in Zivil- und Strafsachen zwischen den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein (nicht publiziert)

Bilaterale Vereinbarungen betreffend Rechtshilfe mit Österreich

  • Vertrag vom 1. April 1955 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, (Art. 1 – 5), LGBl. 1956 Nr. 10
  • Vertrag vom 4. Juni 1982 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, LGBl. 1983 Nr. 41

Bilaterale Vereinbarungen betreffend Rechtshilfe mit der Schweiz

  • Notenaustausch vom 27. Oktober 2003 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldever-kehrs (Telefonabhörungen), LGBl. 2003 Nr. 209

Bilaterale Vereinbarungen betreffend Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika

  • Vertrag vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl. 2003 Nr. 149
  • Diplomatischer Notenaustausch vom 8. Juli 2002 betreffend die Auslegung und Anwendung des Vertrages vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl. 2003 Nr. 150
  • Diplomatischer Notenaustausch vom 14. Juli / 27. Oktober 2006 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf die Interpretation und Anwendung des Vertrages vom 8. Juli 2002 betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl. 2006 Nr. 210

Multilaterale Vereinbarungen betreffend Auslieferung

  • Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ), LGBl. 1970 Nr. 29, (CETS 024)
  • Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, LGBl. 2004 Nr. 62 (CETS 086)

Bilaterale Verträge betreffend Auslieferung

  • Notenwechsel vom 3./23. Oktober 1934 zwischen der fürstlichen Regierung und der Deutschen Reichsregierung bezüglich Auslieferung wegen Betruges und Urkundenfälschung (nicht publiziert)
  • Auslieferungs-Vertrag vom 22. Mai 1936 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika, LGBl. 1937 Nr. 11
  • Auslieferungs-Vertrag vom 5. August 1936 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien, LGBl. 1938 Nr. 3
  • Vertrag vom 4. Juni 1982 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, LGBl. 1983 Nr. 40
  • Vereinbarung vom 30. Juni/29. September 1993 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich der Niederlande über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen und Aruba, LGBl. 1995 Nr. 224
  • Vereinbarung vom 20. Juni/3. Juli 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich über die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die vom Vereinigten Königreich abhängigen Gebiete, LGBl. 1997 Nr. 62

Checkliste für ausländische Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein

An Liechtenstein gerichtete Rechtshilfeersuchen in Strafsachen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen und die nachfolgenden Informationen enthalten:

1. Rechtsgrundlage, auf welche sich das Ersuchen stützt

  • Europäisches Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 (bzw. ein anderes Übereinkommen mit Rechtshilfebestimmungen, z.B. CETS 141); oder
  • bilateraler Staatsvertrag; oder
  • Gegenrechtszusicherung / -vereinbarung => Ergänzend kommt das liechtensteinische Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, zur Anwendung.

2. Ersuchende Behörde

  • Bezeichnung der zuständigen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde; und
  • jener Stelle/Behörde, von der das Ersuchen ausgeht. Empfohlen wird die Bezeichnung einer zuständigen Person mit Fallkenntnis, inkl. Telefon-, Faxnummer; falls vorhanden auch E-Mail-Adresse.

3. Gegenstand des Ersuchens

  • Ermittlungs- oder Strafverfahren vor einer Justizbehörde; oder
  • Voruntersuchung einer Behörde mit gerichtspolizeilichen Ermittlungsbefugnissen, sofern im ausländischen Verfahren der Strafrichter angerufen werden kann (Anm.: bilaterale Ergänzungen bleiben vorbehalten).

4. Personen, gegen die sich das Verfahren richtet

  • Möglichst genaue Bekanntgabe der Personalien des Angeschuldigten/Angeklagten (Name, Vorname, Nationalität, Geburtsdatum und -ort, Beruf, Adresse usw.).

5. Sachverhalt und rechtliche Bezeichnung der Tat

  • Kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Art der Tatbegehung. Bei umfangreichen und komplizierten Sachverhalten ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Tatvorgänge beizulegen;
  • Rechtliche Bezeichnung der Tat (z.B. Mord, Diebstahl, Betrug usw.) und Übermittlung der jeweiligen rechtlichen Bestimmungen (Straftatbestände, etc.).

6. Grund des Ersuchens

  • Ausführungen betreffend den Zusammenhang zwischen dem ausländischen Verfahren und den ersuchten Massnahmen in Liechtenstein;
  • Genaue Bezeichnung der ersuchten Beweise oder begehrten Handlungen in Liechtenstein (z.B. Sperre des Kontos X bei der Bank Y, Beschlagnahme/Herausgabe der Dokumente XY, Einvernahme des Zeugen Z, usw.);
  • Bei Befragung von Personen möglichst einen Fragekatalog erstellen;
  • Bei Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen: Bestätigung über die Zulässigkeit der Massnahme im ersuchenden Staat beilegen (gilt nur für Staaten, mit denen keine vertragliche Vereinbarung über Rechtshilfe in Strafsachen besteht).

7. Ersuchen um Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter beim Vollzug

  • Begründung für die Anwesenheit der Person beim Vollzug; und
  • Genaue Umschreibung der Identität und Funktion dieser Person.

8. Form des Ersuchens

  • schriftlich;
  • Beglaubigung der amtlichen Schriftstücke ist nicht notwendig.

9. Sprache/Übersetzung

  • Ersuchen in deutscher Sprache abfassen; oder
  • Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache.

10. Übermittlungswege

  • Auf dem diplomatischen Weg via die liechtensteinische Botschaft in Bern (Schweiz) an das Amt für Justiz, sofern kein anderer Weg (über Amt für Justiz oder direkt an ersuchte Behörde) vereinbart wurde;
  • In dringenden Fällen über Interpol oder direkt an das Fürstliche Landgericht, wobei das Ersuchen schriftlich bestätigt und das Original auf dem ordentlichen Weg an das Amt für Justiz nachgesandt werden muss.