Fakten zum eGD und den aktuellen Regelungen
Seit dem 1. Januar 2023 wird für jede in Liechtenstein krankenversicherte Person ein elektronisches Gesundheitsdossier (eGD) bereitgestellt. Das Dossier ist mit einem Ordner vergleichbar, in dem neben Namen, Adresse und Geburtsdatum im Behandlungsfall behandlungsrelevante Gesundheitsdaten abgelegt werden. Nachstehend haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zum eGD und zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen zusammengestellt.
- Folgende Akteure sind per Gesetz dazu verpflichtet, im Behandlungsfall Gesundheitsdaten im eGD abzulegen: Ärzte, Landesspital, Apotheker, Chiropraktoren, Zahnärzte, die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens.
- Der Schutz Ihrer Daten wird durch modernste technische Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet.
- Sie haben das Recht, Ihr Dossier per Widerspruch jederzeit für jegliche Gesundheitsdaten zu sperren (Opt-out). Dies ist direkt über das Zugangsportal Ihres Dossiers möglich. Alternativ kann das Amt für Gesundheit hierzu beauftragt werden.
- Nur jene Personen, die von Ihnen eine explizite Bewilligung dafür erhalten haben, können auf Ihre Daten zugreifen. Berichtigungen können Sie über das Zugangsportal oder direkt vor Ort mit Ihrer Unterschrift erteilen.
- Sie können einzelne Gesundheitsdaten in ihrem Dossier ausblenden oder löschen.
- Jeder Zugriff auf Ihr Dossier kann von Ihnen eingesehen werden.
- Kinder unter 14 Jahren haben nur über ihre Erziehungsberechtigten Zugang zu ihrem Dossier. Auch für die Ausübung ihrer Rechte (bspw. Sperrung oder Löschung) sind die Erziehungsberechtigten zuständig.
- In anderen Ländern hat sich eine Opt-out-Lösung, wie sie aktuell in Liechtenstein besteht, bestens bewährt – insbesondere auch in Österreich, an dessen Lösung sich das liechtensteinische eGD orientiert.