Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 2. Dezember 2025, die Abänderung der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung) beschlossen. Mit den Anpassungen werden die Listen der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Staaten, der nicht meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute sowie der ausgenommenen Konten aktualisiert. Auch die Liste der Partnerstaaten und die Musterformulare in den Anhängen wurden überarbeitet.

Uganda und Ruanda gelten künftig als teilnehmende Staaten, da das internationale Abkommen über den Informationsaustausch (MCAA) mit beiden Ländern ab den Meldeperioden 2024 beziehungsweise 2025 wirksam ist. Gleiches gilt für Trinidad und Tobago, wo das Abkommen ab 2026 in Kraft tritt. Armenien wird neu als Partnerstaat aufgenommen; der erste Datenaustausch erfolgt voraussichtlich im Jahr 2027 für die Meldeperiode 2026.

Darüber hinaus wird die Liste der nicht meldenden Finanzinstitute um „qualifiziert gemeinnützige Rechtsträger“ ergänzt. Nicht meldende Finanzinstitute umfassen beispielsweise staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken oder bestimmte Vorsorgeeinrichtungen, die aufgrund ihres geringen Risikos für Steuerhinterziehung von den AIA-Meldepflichten ausgenommen sind. Zudem gelten Kapitaleinzahlungskonten ab dem 1. Januar 2026 gesetzlich als ausgenommene Konten, weshalb die bisherige Verordnungsregelung dazu aufgehoben wird.

Die Änderungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft.