Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 3. Februar 2026, einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verabschiedet. Zentral ist dabei die Schaffung rechtlicher Grundlagen im Zusammenhang mit der digitalen Veränderung im Strassenverkehr, die sich durch die Verwendung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem ergeben. Da das geltende Strassenverkehrsrecht Liechtensteins aus der Schweiz rezipiert wurde, werden Änderungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes grundsätzlich in den liechtensteinischen Rechtsbestand übernommen, so auch die gegenständliche Teilrevision.
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass die Regierung, analog dem Bundesrat in der Schweiz, die Kompetenz erhält, Regelungen zum automatisierten Fahren auf Verordnungsstufe zu erlas-sen. Es gibt unterschiedliche Stufen der Automatisierung (Stufe 0 bis Stufe 5). Die Regierung soll je nach Automatisierungsstufe festlegen können, inwieweit Fahrzeuglenkerinnen und -lenker dieser Fahrzeuge von ihren Kontrollpflichten entlastet werden. Weiter soll die Regierung für führerlose Fahrzeuge (Stufe 4) festlegen können, in welchem Rahmen diese zulassungsfähig sind, wenn sie auf definierten Fahrstrecken verkehren. Im Weiteren soll die Regierung mit der Gesetzesänderung die Kompetenz erhalten, befristete Versuche mit automatisierten Fahrzeugen zu bewilligen.
Neben neuen Kompetenzen der Regierung sieht die Revision des SVG auch vor, dass Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zukünftig mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein müssen. Des Weiteren sollen zur Aufzeichnung der Fahrzeit, Geschwindigkeit und weiteren Parametern neu auch Hilfsmittel wie elektronische Programme auf mobilen Geräten erlaubt werden.
Weitere Anpassungen des SVG betreffen eine neu jederzeit mögliche Änderung des zugelassenen Gesamtgewichts von Motorfahrzeugen oder Anhängern. Für Rundstreckenrennen wird eine generelle Bewilligungspflicht eingeführt und das bisherige System einzelner Ausnahmegenehmigungen abgelöst. Ausserdem sollen Strafbehörden die Strafe bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen durch Lenkende eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zwingend mildern.
Schliesslich soll die Regierung die Befugnis erhalten, mit anderen Staaten Verträge zur Anerkennung und Aberkennung von Führerscheinen und Fahrzeugausweisen, Fähigkeitsnachweisen, Weiterbildungen und Genehmigungen abzuschliessen.