Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 19. Mai 2026 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, des Ausserstreitgesetzes, der Exekutionsordnung und der Strafprozessordnung verabschiedet. Ziel ist es, den Zugang zum Obersten Gerichtshof eindeutig zu regeln, die Verfahren zu beschleunigen und die Zuständigkeiten zwischen Obergericht und Oberstem Gerichtshof klar zu definieren.
Mit der Justizreform, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, wurden das Obergericht und der Oberste Gerichtshof organisatorisch gestärkt. Nun sollen die Rechtsmittelwege daran angepasst werden. Das Obergericht soll in den meisten Fällen die letzte Instanz für Beschwerden und Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts sein. Der Oberste Gerichtshof soll sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren: einheitliche Rechtsprechung sichern, Rechtssicherheit stärken und das Recht weiterentwickeln.
Abschaffung der sogenannten «Konformatsperre»
Bisher ist der Weg an den Obersten Gerichtshof oft davon abhängig, ob Landgericht und Obergericht gleich («konform») oder unterschiedlich («difform») entschieden haben. Sind die Entscheide gleichlautend, ist ein Weiterzug in vielen Fällen ausgeschlossen (sogenannte «Konformatsperre»).
Dieses System zeigt zwei Probleme: Einerseits hängt der Zugang zum Obersten Gerichtshof teilweise von prozessualen Zufällen ab. Andererseits wird das Obergericht in vielen Fällen zu einem reinen «Durchlaufgericht».
Neu soll Folgendes gelten: Im Zivil‑, Ausserstreit‑, Exekutions‑ und Strafverfahren entscheidet das Obergericht über Rekurse und Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts grundsätzlich endgültig. Ein Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ist nur noch in klar definierten, für die inländische Rechtspraxis oder aus rechtsstaatlichen Gründen wichtigen Materien möglich (z.B. Fürsorgeverfahren für Kinder, erbrechtliche Verfahren, Angelegenheiten der Stiftungsaufsicht).
Erweiterter Zugang zum Obersten Gerichtshof bei schweren Straftaten
Im Strafverfahren können heute Urteile der ersten Instanz immer an das Obergericht weitergezogen werden. Eine Revision an den Obersten Gerichtshof ist nach geltendem Recht aber nur möglich, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Damit ist der Oberste Gerichtshof in der Praxis nur in wenigen Fällen befasst.
Die Regierung schlägt deshalb vor, dass der Oberste Gerichtshof in allen Strafsachen schwerer Kriminalität angerufen werden kann, wenn in erster Instanz ein Kollegialgericht (Kriminalgericht oder Jugendgericht) zuständig war. Auch in bestimmten Fällen, in denen ein Einzelrichter zuständig war, soll eine Revision möglich sein, nämlich wenn die gesetzliche Strafdrohung mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.
Gleichzeitig soll der Oberste Gerichtshof – seiner Rolle als Höchstgericht entsprechend – keine dritte Tatsacheninstanz mehr sein. Die Revision soll sich auf Rechtsfragen und die Überprüfung der Strafe beschränken. Die bisherige Möglichkeit einer sogenannten «Schuldrevision» soll entfallen.
Damit wird der Rechtsschutz in schweren Strafsachen ausgebaut, zugleich aber sichergestellt, dass sich der Oberste Gerichtshof auf grundsätzliche Rechtsfragen konzentrieren kann.
In jenen Angelegenheiten, in denen der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof in weiterem Umfang als nach geltendem Recht eröffnet wird, hat dies entsprechend eine längere Verfahrensdauer zur Folge, die aber angesichts der betroffenen Interessen der Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt erscheint.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 19. August 2026.