Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. November 2024 eine Abänderung der Energieeffizienzverordnung (EEV) beschlossen.
Mit der Anpassung der EEV stellt die Regierung klar, dass für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen nach marktorientiertem Preis künftig nur noch positive Preise verrechnet werden. Zudem werden die Zu- und Abschläge nicht mehr den PV-Einspeisenden, sondern direkt dem Fonds für Einspeisevergütung belastet.
Grund für die Anpassung ist die Feststellung, dass an den Strommärkten an sonnigen Tagen im Sommerhalbjahr vermehrt negative Preise im Strommarkt aufgetreten sind. Diese Entwicklung bremst die Motivation, PV-Anlagen zu bauen und effizient zu betreiben. Aus energiepolitischen Überlegungen und zur Aufrechterhaltung eines positiven PV- Investitionsklimas sollen PV-Einspeisenden für die Einspeisung deshalb keine negativen Preise mehr verrechnet werden. Dies soll dazu führen, dass PV-Anlagen so betrieben werden, dass ein maximaler Ertrag resultiert und zu Tiefpreiszeiten die PV-Anlagen nicht abgeregelt oder abgestellt werden. Am Grundsatz der PV-Einspeisung nach dem marktorientierten Preis und der Regelung der Ausgleichsbeiträge wird weiterhin festgehalten. Ziel ist es, einen hohen Anreiz zu schaffen, dass PV-Strom bei grossem Angebot, insbesondere über die Mittagszeit, soweit als möglich selbst verbraucht wird.
Die geschilderten neuen Entwicklungen und Erkenntnisse werden mit einer Anpassung der Energieeffizienzverordnung (EEV) per 1. Januar 2025 umgesetzt und in einer aktualisierten Leistungsvereinbarung mit den LKW reflektiert. Mit dieser Änderung wird auch einer der Hauptansatzpunkte des kürzlich erschienenen Vierten Monitoringberichts zur Energiestrategie 2030 erfüllt. Demnach überprüft die Regierung laufend die Förderbedingungen für PV-Anlagen und setzt die notwendigen Massnahmen, um den PV-Zubau hochzuhalten.
Weiters betrifft die Verordnungsanpassung die vom Landtag per Gesetzesinitiative am 5. September 2024 beschlossene Möglichkeit der Vergabe von so genannten EEG-Krediten für Energiemassnahmen gemäss Energieeffizienzgesetz (EEG). Auf diesem Weg wird die notwendige Grundlage für die Durchführung des neuen Art. 15a EEG geschaffen. Die Regierung kann gemäss den festgelegten Eckpunkten ab 1. Januar 2025 Vereinbarungen mit Banken über die Refinanzierung der EEG-Kredite durch zinslose Darlehen des Landes abschliessen.
Die angepasste Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.